Coreth

AGB

VERKAUF

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Rechtsgeschäfte (Angebote, Annahmen, Bestellungen, Lieferungen, Leistungen, etc.) mit der „G. Coreth Kunststoffverarbeitungs-GmbH“ – in der Folge Verkäufer genannt – Anwendung.
Mit der ersten rechtsgeschäftlichen Anbahnung erklärt sich der Käufer für diese und alle weiteren Rechtsgeschäfte ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und an diese gebunden.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Vertragsabschluss – Angebote und Aufträge

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Angebote des Verkäufers freibleibend. An den Verkäufer erteilte Aufträge erhalten erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers Gültigkeit. Jegliche Abänderung, Ergänzung oder Auflösung getroffener Vereinbarungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Sollten auf Käuferseite Umstände auftreten, welche eine klaglose Übernahme oder Bezahlung der bestellten Ware gefährden oder sollte zumindest ein solcher Anschein bestehen, steht es dem Verkäufer frei, auch bereits bestätigte Aufträge zu stornieren oder deren Erfüllung bis zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Übernahme und Bezahlung aufzuschieben. In solchen Fällen kann ein Lieferverzug des Verkäufers nicht entstehen.
Der Käufer verpflichtet sich die Auftragsbestätigung umgehend zu prüfen und Änderungswünsche spätestens 4 Tage nach Bestätigungsdatum schriftlich dem Verkäufer bekannt zu geben.

3. Preise

Preise sind nur dann verbindlich, wenn sie mittels schriftlicher Auftragsbestätigung bestätigt sind.
Ungeachtet dessen behält sich der Verkäufer das Recht vor, fixierte Preise zu erhöhen, wenn Kostensteigerungen allgemeiner Art, wie z.B. Lohnerhöhungen, Preissteigerungen für Roh- und Hilfsstoffe, Anhebung und Einführung von Steuern, Erhöhung der Transportkosten, der Entsorgungs- und Verwertungskosten, Valutaänderungen oder Ähnliches, stattfinden.
Rollen werden einschließlich Verpackung berechnet. Hülsen gehören zum Reingewicht und werden nicht zurückgenommen. Bei bedruckter Ware verstehen sich die Preise exklusive Kosten für Klischee-Entwurf und Herstellung des Klischeesatzes und eventueller Musterarbeiten. Die Klischees verbleiben im Eigentum des Verkäufers.

4. Zahlungsbedingungen

Für die Zahlung gelten die zwischen den Parteien getroffenen und in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen. Zahlungen gelten als geleistet, wenn die Gutschrfitsanzeige des Geldinstitutes beim Verkäufer vorliegt. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich sonstiger Rechte darf der Verkäufer Verzugszinsen in der Höhe von 10%p.a. in Rechnung stellen. Für den Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Käufer alle dem Verkäufer daraus entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, zu ersetzten.
Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung.
Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers, z.B. Überschreitung eines bestimmten Zahlungszieles, schleppende Zahlungsweise, Eingang ungünstiger Auskünfte usw. berechtigen den Verkäufer, Sicherstellung oder Vorausleistung der Zahlung vor Leistungserstellung zu verlangen, auch wenn dies zunächst nicht vereinbart war.
Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung mit bestehenden Gegenansprüchen des Käufers sind ausgeschlossen.

5. Lieferung

Die Lieferart ist dem Verkäufer zu überlassen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers.
Als Lieferzeit gilt der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Käufer. Bei bedruckter Ware beginnt die Lieferfrist nach Genehmigung des Probedruckes durch den Käufer.
Alle Angaben über Lieferzeit sind unverbindlich. Die von uns angegebenen Lieferfristen bzw. Termine berücksichtigen die bei Auftragsannahme gegebenen Fertigungsmöglichkeiten und sind deshalb keine Fixtermine. Höhere Gewalt, insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Rohstofflieferungen, Transportschwierigkeiten, technische Störungen im eigenen Betrieb oder in Betrieben unserer Lieferanten berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferungen hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hierdurch Ansprüche entstehen.
Abrufvereinbarungen sind erst ab einem Auftragswert von EUR 4.000,– möglich und gültig. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die maximale Laufzeit höchstens sechs Monate. Eine Teillieferung muss einen Einzelfakturenwert von mindestens EUR 800,– haben. Bei angeforderten Teillieferungen unter dem vereinbarten Mindestvolumen behalten wir uns vor, die Teillieferung ohne Rücksprache auf das Mindestvolumen von EUR 800,– zu erhöhen. Sollte der vereinbarte Endtermin nicht eingehalten werden, behalten wir uns vor, die noch nicht gelieferte Ware ohne Rücksprache zu liefern und zu fakturieren.
Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn diese vom Käufer bei Übernahme der Ware auf den Lieferpapieren vermerkt wurden.
Bei Lieferverzug durch den Verkäufer trotz fix vereinbarter Lieferzeit oder eines Liefertermins muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Sollte der Verkäufer bis dahin mit der Auftragserfüllung immer noch säumig sein, erwächst dem Käufer das Recht, den Auftrag zu stornieren, ohne jedoch weitergehende Ansprüche geltend machen zu können.

6. Mängelansprüche – Reklamation

Mangels detaillierter schriftlicher Anweisungen seitens des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Es können daher Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, soweit nicht ausdrücklich und detailliert auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht wurden und eine schriftliche Stellungnahme des Verkäufers dazu vorliegt.
Der Käufer erklärt sich bereit, Abweichungen von der Bestellung zu akzeptieren und diese nicht als Mangel zu betrachten. Für Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Druck sowie für branchenübliche Gewichts- und Materialabweichungen kann der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, abgepackte Einheiten oder dergleichen an. Maßgeblich ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich der Mangel auf Abweichungen im Maß, Gewicht oder in der Menge bezieht. Bei Sonderfarben gemäß der Definition des Verkäufers kann bei Anschlussaufträgen der gleiche Farbton nicht garantiert werden. Bei bedruckten Säcken kann für die Licht- und Wasserbeständigkeit sowie für die Haftbarkeit der Farbe keine Garantie übernommen werden. Bei bedruckter Ware sind Passerschwankungen sowie unscharfe Ränder und Kanten möglich und vom Käufer akzeptiert.
Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Für offene Mängel gilt einer Reklamationsfrist von maximal drei Tagen, für versteckte Mängel eine solche von maximal zwei Monaten ab Warenübernahme. Eine Reklamation eines Teiles der Lieferung kann nicht zur Reklamation der Gesamtlieferung führen.
Bei Beanstandungen ist dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit zu geben, den reklamierten Mangel an Ort und Stelle zu besichtigen. Für den Fall einer berechtigten Reklamation hat der Verkäufer das Recht, Ersatzlieferung zu leisten oder eine angemessene Gutschrift zu gewähren. Reklamationen welcher Art auch immer, beeinträchtigen die Fälligkeit der Forderung des Verkäufers nicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Wert einer Reklamation mit allfälligen Gegenforderungen aufzurechnen, den Preis eigenmächtig zu reduzieren oder den Rechnungsbetrag zurückzubehalten.
Verarbeitet der Käufer trotz Reklamation die von ihm reklamierte Ware ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers, so haftet der Käufer selbst für einen eventuell daraus entstehenden Schaden. Außerdem stellt dies einen Verzicht auf jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche dar.
Reklamierte Ware kann nur nach Zustimmung des Verkäufers an diesen retourniert werden. In diesem Fall muss der Käufer die retournierte Ware ebenso licht-, staub- und feuchtigkeitsdicht verpacken, wie diese vom Verkäufer geliefert worden ist. Ebenso kann bei Waren, welche der Käufer beschädigt, verschmutzt oder für eine weitere Verwendung unbrauchbar gemacht hat keine Reklamation anerkannt werden.

7. Schadenersatz und Produkthaftung

Nicht sachgemäße Lagerung durch den Käufer schließt jeden Schadenersatz aus.
Überdies ist jegliche Schadenersatzleistung zusätzlich auf solche Schäden begrenzt die vom Verkäufer unter Versicherungsschutz gebracht werden können, sodass insbesondere die Haftung für Gewinnentgang dritten Personen sowie die Haftung für Prozesskosten von vorneherein ausgeschlossen ist.
Schadenersatz für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Vertragsparteien schließen ausdrücklich jegliche Schutzwirkungen dieses Vertrages zugunsten Dritter aus, sodass allenfalls bei diesem entstehenden Schaden gegenüber dem Verkäufer nicht geltend gemacht werden können.

8. Lagerbedingungen

Für Ware welche länger als drei Monate beim Käufer lagert, kann keine Haftung übernommen werden. Die Ware muss bei Lagerung vor Nässe und UV-Einstrahlung geschützt sein und darf nicht in der Nähe von Heizgeräten oder anderen Wärmequellen gelagert werden. Die Ware muss mindestens 24 Stunden vor Verarbeitung im Produktions- oder Verarbeitungsraum gelagert werden. Bei Kälte ist ein Konditionierungszeitraum von 48 Stunden erforderlich, Polyethylen kann nur bei Temperaturen zwischen +5°C und +30°C gelagert werden.

9. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden, neuen Sachen bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Für den Fall des Weiterverkaufes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung erklärt der Käufer, die daraus resultierende Kaufpreisforderung gegen Dritte bereits hiermit an den Verkäufer vollumfänglich abzutreten.
Jegliche außergewöhnliche Verfügung über vom Verkäufer gelieferte Ware, wie z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung und Ähnliches sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zu melden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Unterwaltersdorf. Die Vertragspartner vereinbaren hiermit ausdrücklich für jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis unabhängig von der Höhe des Streitwertes die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt. Der Verkäufer seinerseits ist jedoch jedenfalls berechtigt, nach seiner Wahl beim sachlichen zuständigen Gericht des Käufers zu klagen.
Für jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Anwendung österreichischen materiellen Rechts und Ausschluss des UN-Kaufrechts ausdrücklich vereinbart.